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A1 24 72

Diverses

Wallis · 2024-12-11 · Deutsch VS

A1 24 72 URTEIL VOM 11. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four- nier, Richter, sowie Yannic Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, (Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Februar 2024. (Waffengesetz)

Sachverhalt

A. Die Kantonspolizei verweigerte X _________ am 28. April 2023 die Rückgabe von Waffen, Waffenzubehör und Munition, da jener die zwingenden Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen, Waffenzubehör und Munition gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514.54) i.V.m. Art. 8 WG nicht erfülle. Die Waffen seien auch nicht an dessen Ehegattin zu übertragen, sondern gemäss Art. 31 Abs. 3 WG zu beschlagnahmen und zu vernichten. B. X _________ reichte dagegen am 12. Mai 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) ein, welches diese zustän- digkeitshalber an die Staatskanzlei weiterleitete. Er machte sinngemäss geltend, er ak- zeptiere das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten des Psychiaters nicht. Sein Verhalten in der Vergangenheit sei auf den Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen, womit er aufgehört habe. Der Experte hätte daher entsprechende Labortests anordnen sollen. Er lehne die Vernichtung der Waffen ab und sei bereit, den Revolver S+W, die Pistole NP 22, die Pump-Action und die Pistole Hämmerli 280 an eine von ihm genannte Drittperson zu verkaufen. C. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 28. Februar 2024 ab, weil beim Beschwerde- führer eine Eigen- oder Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe. D. X _________ (Beschwerdeführer) reichtet dagegen am 27. März 2024 bei der Öf- fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E. Das Kantonsgericht übermittelte das Rechtsmittel am 28. März 2024 an die Vo- rinstanz mit der Aufforderung, die Verfahrensakten und eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Der Staatsrat verzichtete am 8. Mai 2024 auf eine Stellungnahme und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. Er hinterlegte gleichzeitig eine Mitteilung der Kantonspolizei vom 29. April 2024. F. Das Kantonsgericht setzte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 über die Ver- nehmlassungen in Kenntnis. Jener wiederholte am 17. Mai 2024, das waffenrechtliche Gutachten nicht zu akzeptieren, da dieses insbesondere seine «diagnostizierte Hochbe- gabung» nicht berücksichtige und ihn zu Unrecht als «gefährlich» einstufe. Er reichte neue zusätzliche Beweise ein, die ein neues waffenrechtliches Gutachten rechtfertigen

- 3 - würden. Er ergänzte am 8. Juli 2024, er halte das Vorgehen des Gutachters für fahrläs- sig. Die Expertise sei nicht aussagekräftig, weshalb sie zu wiederholen sei. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des- halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die folgenden von ihm eingereichten Urkunden als Beweismittel: Die ärztliche Stellungnahme des PZO vom 21. März 2024, das Schrei- ben des Paraplegiker-Zentrums vom 28. Februar 2024 sowie das Gutachten von Herrn A _________ vom 14. März 2016, der Arztbericht bzw. die Zusammenfassung der am- bulant psychiatrischen Behandlung des PZO vom 22. Februar 2023, den Verlaufsbericht des Paraplegiker-Zentrums vom 28. August 2018, ein im PZO durchgeführtes Drogen-

- 4 - screening vom 31. Mai 2023 sowie ein eingeschriebenes Schreiben des Beschwerde- führers an Herrn Staatsrat B _________ vom 29. November 2023 und an den Gutachter vom 8. Juli 2024.

E. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

E. 3.3 Das Kantonsgericht hat die von dem Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Akten des Verwaltungsbeschwerdever- fahrens am 8. Mai 2024 eingereicht (Dossier CHE 122-23). Der Beschwerdeführer kritisiert den Arztbericht bzw. die ärztliche Stellungnahme vom

21. März 2023 (recte 21. März 2024) und das Gutachten vom 6. März 2023. Der Sach- verständige habe nicht verstanden, warum er damals Hanf konsumiert und eine «akute polymorphe psychotische Störung» gehabt habe. Ein Rückfall sei in seiner Situation un- möglich, da er in Zukunft kein Marihuana mehr konsumieren werde. Er akzeptiere seine Einstufung als aggressiv nicht. Der Gutachter verfüge ausserdem über keine Erfahrung im Umgang mit Hochbegabten, was dem Beschwerdeführer im Gutachten A _________ vom 14. März 2016 diagnostiziert worden sei. Der Sachverständige habe die Expertise von A _________ weder gelesen noch berücksichtigt und somit die Hochbegabung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Letzterer lege deswegen die zuvor aufgeführten Beweismittel ins Recht (vgl. E. 3).

- 5 - Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Arztbericht bzw. die Zusammenfassung der ambulant psychiatrischen Behandlung des PZO vom 22. Februar 2023 im Gutachten berücksichtigt worden sind. Die vorhandenen Akten, insbesondere das waffenrechtliche Gutachten vom 6. März 2023, enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Anwendung bzw. Auslegung von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Zusammenhang mit dem Kriterium «Gefährlichkeit».

E. 4.2 Das Waffengesetz bekämpft die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 107 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV). Es regelt zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs in erster Linie den Erwerb von Waffen, da sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen las- sen (BBl 1996 I 1053 ff. 1065). Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.2). Art. 31 WG statuiert dazu in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme respektive Einziehung dieser Gegenstände (FACINCANI / JENDIS, in FACINCANI/SUTTER [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz, 2017, N. 1 zu Art. 31 WG). Beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen gemäss Art. 1 Abs. 2 WG aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 2 WG). Die (gesuchstellende) Person darf insbesondere nicht zur Annahme veranlassen, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) dahingehend konkretisiert, dass eine Be- willigung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Um- gang mit Waffen schafft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00249 vom 4. Dezember 2014 E. 3.1; BOPP, Handkommentar zum Waffenge- setz, 2017, N. 15 zu Art. 8 WG). Eine Eigen- oder Drittgefährdung kann grundsätzlich bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Die Behörde hat folglich im Ein- zelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände zu prüfen, ob Anhaltspunkte oder

- 6 - konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und ver- antwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist (BGE 135 IV 56 E. 5.2; WÜST, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76). Art. 8 Abs. 2 lit. c WG räumt der zuständi- gen Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung ein (Bundesgerichtsurteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E.5.2).

E. 4.3 Die Beschlagnahme hat präventiven, gegebenenfalls provisorischen (vgl. Art. 31 Abs. 2 WG betreffend Rückgabe) Charakter, weshalb an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Einziehung wirkt hingegen endgültig (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1). Es muss kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen, aber mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.172U vom 29. Oktober 2021 E. 3.2). Somit muss eine an konkrete Ge- gebenheit sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffent- lichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu be- jahen (Bundesgerichtsurteile 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1; 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür sind namentlich bei Geisteskranken oder suizidgefährdeten Personen regelmässig zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Insbeson- dere bei psychisch kranken Personen ist eine Gefahr der Selbst- und Drittgefährdung oftmals zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Dasselbe gilt für Drogensucht (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 4). Besteht lediglich ein vager oder geringer Verdacht auf Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb, ist zu fordern, dass dieser von den Behörden durch zusätzliche Abklärungen, wie Erforschung des Grundes des Waffenerwerbs oder ggf. durch Einho- lung eines polizeilichen Leumundsberichts oder eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens, abgeklärt wird (BGE 135 IV 56 E. 5.2.). Bei der Beschlagnahme und der Einziehung handelt es sich um eigenständige, von der Strafuntersuchung bzw. –verfolgung unab- hängige Massnahmen (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1).

- 7 -

E. 4.4.1 Das waffenrechtliche Gutachten vom 6. März 2023 ist mit 39 Seiten umfangreich und detailliert ausgefallen. Es stützt sich auf die Angaben der Kantonspolizei Wallis, die verschiedenen Berichte des PZO, das neuropsychologische Gutachten vom 14. Januar 2015, die Stellungnahme vom 21. Februar 2020, den Austrittsbericht vom 21. April 2020, den Arztbericht vom 22. Februar 2023 sowie die 75-minütige forensisch-psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2023 und die 45-minütige test- psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022. Die Expertise beachtet ferner E-Mails des Beschwerdeführers vom 30. August 2022, 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023. Der Sachverständige beachtet ausserdem einschlägige wissen- schaftliche Doktrin. Der Experte stellt seit 2010 bis heute (bis zum Zeitpunkt des waffen- rechtlichen Gutachtens) psychische Auffälligkeiten fest, die aus wissenschaftlicher Sicht gegen einen unbedenklichen Umgang mit Waffen sprechen (S. 37). Er hat zur Persönlichkeit bzw. zum Charakter des Beschwerdeführers ausgeführt, eine Nähe zu wahnhaften oder psychotischen Störungen könne nicht von der Hand gewiesen werden (S. 32). Es sei ihm unter anderem 2010 eine sonstige spezifische Persönlich- keitsstörung (F60.8), 2011 eine organische Persönlichkeitsstörung (F.07.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F.32.1) diagnostiziert worden. Das neuropsychologi- sche Gutachten 2015 des PZO habe dem Beschwerdeführer eine mittelschwere neu- ropsychologische Störung im Rahmen der genannten psychiatrischen Störungen attes- tiert. Die Auswirkungen würden als so gravierend eingeschätzt, dass das Arbeiten im geschützten Arbeitsplatz notwendig ist. Das PZO habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 unter anderem eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung attestiert. Es habe im Rahmen des Austrittsberichts vom 14. Ja- nuar 2020 zusätzlich eine Störung durch den Konsum von Cannabis sowie eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass keine Symptome mehr bestehen. Der Arztbericht vom des PZO vom 22. Februar 2023 bestätige dies, wobei die Herleitung gemäss Gutachter nicht nachvollziehbar sei. Der Arztbericht be- schreibe den Beschwerdeführer als jemand, der Probleme in zwischenmenschlichen Be- ziehungen habe, an seine Grenzen stosse und frustriert sei. Der Gutachter stellt fest, dass dies zwar keine eindeutigen Symptome einer psychotischen Störung seien, dies jedoch vor dem Hintergrund der langjährigen psychischen Störungen des Beschwerde- führers nicht übersehen werden könne. Die eingangs erwähnten Auffälligkeiten (weit- schweifiges Sprechen, teils nicht nachvollziehbare, teils merkwürdig anmutende gedank- liche Verknüpfungen) seien vor dem Hintergrund der psychischen Gesundheit zwar

- 8 - keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Störung, da sie zu unspezifisch seien, aber vor dem Hintergrund der Vergangenheit des Beschwerdefüh- rers als rote Fahne zu sehen. Der Gutachter hat darüber hinaus festgestellt, der Be- schwerdeführer habe bei der Expertise nachweislich falsche Angaben gemacht. Als Er- klärung bleibe, dass sich der Beschwerdeführer in ein (unzutreffendes) gutes Licht rü- cken möchte, um seine sichergestellten Waffen wiederzuerhalten. Der Gutachter hält fest, die im Raum stehenden Zweifel müssten, um ein positives gutachterliches Ergebnis zu erzielen (also einer Person die waffenrechtliche Eignung aus forensisch-psychologi- scher Sicht zu bestätigen), ausgeräumt werden. Er folgert schliesslich, dass die behörd- lichen Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Beschwerdeführers unter Berück- sichtigung der vorliegenden Informationen nicht ausgeräumt werden können. Es bestehe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c des WG beim Beschwerdeführer eine Selbst- oder Fremd- gefährdung (S. 38).

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Prozess zwei Unterlagen eingereicht, um das Gutachten zu widerlegen. Diese seien im waffenrechtlichen Gutachten nicht be- rücksichtigt worden.

E. 4.4.2.1 Das Gutachten A _________ vom 14. März 2016 erwähnt vereinzelt eine mög- liche Hochbegabung, bestätigt aber gleichzeitig mehrere psychiatrische Probleme, wie namentlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) sowie eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Das Gutachten konzentriert sich auf die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfä- higkeit, was nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Gutachtens ist. Das waffenrechtli- che Gutachten hat im Übrigen die Berichte der behandelnden Psychiater zur Arbeitsfä- higkeit durchaus zur Kenntnis genommen (S. 34).

E. 4.4.2.2 Der Verlaufsbericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 28. August 2018 postuliert, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syn- drom. Der ärztlichen Stellungnahme ist unter anderem zu entnehmen, dass beim Be- schwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung (F23.1) und ein schädli- cher Gebrauch von Cannabis (F12.1) diagnostiziert werde.

E. 4.4.2.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Dokumente das für die vorliegende Fragestellung relevantere waffenrechtliche Gutachten widerlegen können. Zudem sind die beiden Dokumente deutlich vor der obgenannten Begutachtung verfasst worden und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber diesem Ex-

- 9 - perten kundgetan hat, er halte sich für hochbegabt (vgl. S. 170). Eine im waffenrechtli- chen Gutachten vom 6. März 2023 berücksichtigte E-Mail vom 12. Januar 2023 enthält die Ankündigung, den Bericht A _________ anzufordern (S. 37). Die Beweise enthalten zumindest keine Ausführungen, welche den aktuellen Darlegungen vom 6. März 2023, die auf einer viel fundierteren Grundlage und eigenen Testungen beruhen und sich ge- nau mit der vorliegend zu behandelnden Frage beschäftigen, widersprechen. Ferner ent- halten die Dokumente Ausführungen, die für die Beantwortung der rechtserheblichen Fragen nicht relevant sind.

E. 4.4.3 Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, insbesondere der testpsychologi- schen Untersuchungen und der zahlreichen diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und sonstigen auffälligen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass ein sorgfältiger und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen nicht gewährleistet ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb von den gutachter- lichen Feststellungen abgewichen werden sollte. Der Beschwerdeführer zeigt dies auch mit dem Depot der neuen Unterlagen nicht auf. Die Vorinstanz hat treffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ein auffälliges und sogar aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Das von ihm selbst in Auftrag gegebene forensisch-psychologische Waffengutachten bestätigte eine Eigen- oder Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Dies trifft zu, weshalb sich der an- gefochtene Entscheid, die Rückgabe von eingezogenen Waffen, Waffenzubehör und Munition zu verweigern, als rechtmässig erweist.

E. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die definitive Einziehung und Vernichtung der be- schlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG.

E. 5.2 Die Einziehung einer Waffe erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Beschlag- nahme erfüllt sind und dass das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe (fort-) besteht. «Gefahr missbräuchlicher Verwendung» bildet gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einen bundesrechtlichen Begriff. «Eine Gefahr missbräuchlicher Waffenverwen- dung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Waffenträger in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt (FACINCANI / JENDIS, a.a.O, N. 20 zu Art. 31 WG). Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, also die Person zur Annahme veranlasst, sich selbst oder Dritte mit

- 10 - der Waffe zu gefährden. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen (FACINCANI / JENDIS, a.a.O, N. 16 zu Art. 31 WG).» Die zuständige Behörde hat eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe in der Zukunft zu treffen. Sie muss dazu eine Einzelfallbeurteilung vornehmen und insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung schenken. Sie verfügt dazu über einen weiten Ermessensspielraum. Sie kann, weil sie auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit beachten muss, einen stren- geren Massstab anlegen als in einem strafrechtlichen Kontext (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 mit Hinweisen).

E. 5.3 Ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG liegt, wie oben dargelegt, vor. Damit ist bereits insoweit die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waf- fen zu bejahen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Waf- fen an das Waffengeschäft «C _________» verkaufen wollen. Diese seien nicht interes- siert gewesen, weshalb er seinen Freund D _________ gefragt habe, ob er die Waffen haben wolle. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, ob es sich bei der genannten Drittperson um einen Waffenhändler bzw. eine zum Erwerb von Waf- fen berechtigte Person im Sinne von Art. 8 WG handelt. Eine freundschaftliche Bezie- hung wird jedoch auch in der Beschwerde bestätigt. Das Geschäft erweckt Misstrauen, weil der Gutachter allgemein ein fremdtäuscherisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt hatte (S. 16) und weil der Beschwerdeführer laut Beschwerdebegründung vorgängig versucht hatte, die Waffen seiner Ehegattin zu verschenken (S. 245). Die Ge- fahr eines Scheingeschäfts und einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Waf- fen kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Die Einziehung ist ge- eignet, der Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen vorzubeu- gen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen, wie insbesondere Schusswaffen ist beachtlich. Dies gilt gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, bei dem seit 2010 zahlreiche psychische Auffälligkeiten in Form von diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen sowie weiteren auffälligen Charaktereigen- schaften festgestellt wurden. In solchen Fällen ist von einem besonders grossen öffent- lichen Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorg- fältigen und rechtskonformen Umgang auszugehen. Insgesamt ist die definitive Einzie- hung somit verhältnis- und rechtmässig. In Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind die beschlagnahmten Gegenstände daher definitiv einzuziehen.

- 11 -

E. 5.4 Das Kantonsgericht kann folglich zusammenfassend festhalten, dass die Beschlag- nahme der Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 31 Abs. 1 WG rechtmässig war. Dasselbe gilt für die Verweigerung der Rück- gabe und der definitiven Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegen- stände nach Art. 31 Abs. 3 WG.

E. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die- sem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den ent- sprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Partei- entschädigung.

E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

- 12 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 11. Dezember 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 24 72

URTEIL VOM 11. DEZEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four- nier, Richter, sowie Yannic Jäger, Gerichtsschreiber ad hoc,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,

(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Februar 2024. (Waffengesetz)

- 2 - Sachverhalt

A. Die Kantonspolizei verweigerte X _________ am 28. April 2023 die Rückgabe von Waffen, Waffenzubehör und Munition, da jener die zwingenden Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen, Waffenzubehör und Munition gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514.54) i.V.m. Art. 8 WG nicht erfülle. Die Waffen seien auch nicht an dessen Ehegattin zu übertragen, sondern gemäss Art. 31 Abs. 3 WG zu beschlagnahmen und zu vernichten. B. X _________ reichte dagegen am 12. Mai 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) ein, welches diese zustän- digkeitshalber an die Staatskanzlei weiterleitete. Er machte sinngemäss geltend, er ak- zeptiere das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten des Psychiaters nicht. Sein Verhalten in der Vergangenheit sei auf den Konsum von Hanfprodukten zurückzuführen, womit er aufgehört habe. Der Experte hätte daher entsprechende Labortests anordnen sollen. Er lehne die Vernichtung der Waffen ab und sei bereit, den Revolver S+W, die Pistole NP 22, die Pump-Action und die Pistole Hämmerli 280 an eine von ihm genannte Drittperson zu verkaufen. C. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 28. Februar 2024 ab, weil beim Beschwerde- führer eine Eigen- oder Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe. D. X _________ (Beschwerdeführer) reichtet dagegen am 27. März 2024 bei der Öf- fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E. Das Kantonsgericht übermittelte das Rechtsmittel am 28. März 2024 an die Vo- rinstanz mit der Aufforderung, die Verfahrensakten und eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Der Staatsrat verzichtete am 8. Mai 2024 auf eine Stellungnahme und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. Er hinterlegte gleichzeitig eine Mitteilung der Kantonspolizei vom 29. April 2024. F. Das Kantonsgericht setzte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 über die Ver- nehmlassungen in Kenntnis. Jener wiederholte am 17. Mai 2024, das waffenrechtliche Gutachten nicht zu akzeptieren, da dieses insbesondere seine «diagnostizierte Hochbe- gabung» nicht berücksichtige und ihn zu Unrecht als «gefährlich» einstufe. Er reichte neue zusätzliche Beweise ein, die ein neues waffenrechtliches Gutachten rechtfertigen

- 3 - würden. Er ergänzte am 8. Juli 2024, er halte das Vorgehen des Gutachters für fahrläs- sig. Die Expertise sei nicht aussagekräftig, weshalb sie zu wiederholen sei. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des- halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die folgenden von ihm eingereichten Urkunden als Beweismittel: Die ärztliche Stellungnahme des PZO vom 21. März 2024, das Schrei- ben des Paraplegiker-Zentrums vom 28. Februar 2024 sowie das Gutachten von Herrn A _________ vom 14. März 2016, der Arztbericht bzw. die Zusammenfassung der am- bulant psychiatrischen Behandlung des PZO vom 22. Februar 2023, den Verlaufsbericht des Paraplegiker-Zentrums vom 28. August 2018, ein im PZO durchgeführtes Drogen-

- 4 - screening vom 31. Mai 2023 sowie ein eingeschriebenes Schreiben des Beschwerde- führers an Herrn Staatsrat B _________ vom 29. November 2023 und an den Gutachter vom 8. Juli 2024. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.3 Das Kantonsgericht hat die von dem Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Akten des Verwaltungsbeschwerdever- fahrens am 8. Mai 2024 eingereicht (Dossier CHE 122-23). Der Beschwerdeführer kritisiert den Arztbericht bzw. die ärztliche Stellungnahme vom

21. März 2023 (recte 21. März 2024) und das Gutachten vom 6. März 2023. Der Sach- verständige habe nicht verstanden, warum er damals Hanf konsumiert und eine «akute polymorphe psychotische Störung» gehabt habe. Ein Rückfall sei in seiner Situation un- möglich, da er in Zukunft kein Marihuana mehr konsumieren werde. Er akzeptiere seine Einstufung als aggressiv nicht. Der Gutachter verfüge ausserdem über keine Erfahrung im Umgang mit Hochbegabten, was dem Beschwerdeführer im Gutachten A _________ vom 14. März 2016 diagnostiziert worden sei. Der Sachverständige habe die Expertise von A _________ weder gelesen noch berücksichtigt und somit die Hochbegabung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Letzterer lege deswegen die zuvor aufgeführten Beweismittel ins Recht (vgl. E. 3).

- 5 - Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Arztbericht bzw. die Zusammenfassung der ambulant psychiatrischen Behandlung des PZO vom 22. Februar 2023 im Gutachten berücksichtigt worden sind. Die vorhandenen Akten, insbesondere das waffenrechtliche Gutachten vom 6. März 2023, enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Anwendung bzw. Auslegung von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Zusammenhang mit dem Kriterium «Gefährlichkeit». 4.2 Das Waffengesetz bekämpft die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 107 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV). Es regelt zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs in erster Linie den Erwerb von Waffen, da sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen las- sen (BBl 1996 I 1053 ff. 1065). Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.2). Art. 31 WG statuiert dazu in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme respektive Einziehung dieser Gegenstände (FACINCANI / JENDIS, in FACINCANI/SUTTER [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz, 2017, N. 1 zu Art. 31 WG). Beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen gemäss Art. 1 Abs. 2 WG aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 2 WG). Die (gesuchstellende) Person darf insbesondere nicht zur Annahme veranlassen, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) dahingehend konkretisiert, dass eine Be- willigung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche oder geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Um- gang mit Waffen schafft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00249 vom 4. Dezember 2014 E. 3.1; BOPP, Handkommentar zum Waffenge- setz, 2017, N. 15 zu Art. 8 WG). Eine Eigen- oder Drittgefährdung kann grundsätzlich bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Die Behörde hat folglich im Ein- zelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände zu prüfen, ob Anhaltspunkte oder

- 6 - konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und ver- antwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist (BGE 135 IV 56 E. 5.2; WÜST, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 76). Art. 8 Abs. 2 lit. c WG räumt der zuständi- gen Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung ein (Bundesgerichtsurteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E.5.2). 4.3 Die Beschlagnahme hat präventiven, gegebenenfalls provisorischen (vgl. Art. 31 Abs. 2 WG betreffend Rückgabe) Charakter, weshalb an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Einziehung wirkt hingegen endgültig (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1). Es muss kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen, aber mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.172U vom 29. Oktober 2021 E. 3.2). Somit muss eine an konkrete Ge- gebenheit sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffent- lichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu be- jahen (Bundesgerichtsurteile 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1; 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür sind namentlich bei Geisteskranken oder suizidgefährdeten Personen regelmässig zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Insbeson- dere bei psychisch kranken Personen ist eine Gefahr der Selbst- und Drittgefährdung oftmals zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Dasselbe gilt für Drogensucht (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 4). Besteht lediglich ein vager oder geringer Verdacht auf Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb, ist zu fordern, dass dieser von den Behörden durch zusätzliche Abklärungen, wie Erforschung des Grundes des Waffenerwerbs oder ggf. durch Einho- lung eines polizeilichen Leumundsberichts oder eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens, abgeklärt wird (BGE 135 IV 56 E. 5.2.). Bei der Beschlagnahme und der Einziehung handelt es sich um eigenständige, von der Strafuntersuchung bzw. –verfolgung unab- hängige Massnahmen (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1).

- 7 - 4.4 4.4.1 Das waffenrechtliche Gutachten vom 6. März 2023 ist mit 39 Seiten umfangreich und detailliert ausgefallen. Es stützt sich auf die Angaben der Kantonspolizei Wallis, die verschiedenen Berichte des PZO, das neuropsychologische Gutachten vom 14. Januar 2015, die Stellungnahme vom 21. Februar 2020, den Austrittsbericht vom 21. April 2020, den Arztbericht vom 22. Februar 2023 sowie die 75-minütige forensisch-psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2023 und die 45-minütige test- psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022. Die Expertise beachtet ferner E-Mails des Beschwerdeführers vom 30. August 2022, 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023. Der Sachverständige beachtet ausserdem einschlägige wissen- schaftliche Doktrin. Der Experte stellt seit 2010 bis heute (bis zum Zeitpunkt des waffen- rechtlichen Gutachtens) psychische Auffälligkeiten fest, die aus wissenschaftlicher Sicht gegen einen unbedenklichen Umgang mit Waffen sprechen (S. 37). Er hat zur Persönlichkeit bzw. zum Charakter des Beschwerdeführers ausgeführt, eine Nähe zu wahnhaften oder psychotischen Störungen könne nicht von der Hand gewiesen werden (S. 32). Es sei ihm unter anderem 2010 eine sonstige spezifische Persönlich- keitsstörung (F60.8), 2011 eine organische Persönlichkeitsstörung (F.07.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F.32.1) diagnostiziert worden. Das neuropsychologi- sche Gutachten 2015 des PZO habe dem Beschwerdeführer eine mittelschwere neu- ropsychologische Störung im Rahmen der genannten psychiatrischen Störungen attes- tiert. Die Auswirkungen würden als so gravierend eingeschätzt, dass das Arbeiten im geschützten Arbeitsplatz notwendig ist. Das PZO habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 unter anderem eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung attestiert. Es habe im Rahmen des Austrittsberichts vom 14. Ja- nuar 2020 zusätzlich eine Störung durch den Konsum von Cannabis sowie eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festgestellt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass keine Symptome mehr bestehen. Der Arztbericht vom des PZO vom 22. Februar 2023 bestätige dies, wobei die Herleitung gemäss Gutachter nicht nachvollziehbar sei. Der Arztbericht be- schreibe den Beschwerdeführer als jemand, der Probleme in zwischenmenschlichen Be- ziehungen habe, an seine Grenzen stosse und frustriert sei. Der Gutachter stellt fest, dass dies zwar keine eindeutigen Symptome einer psychotischen Störung seien, dies jedoch vor dem Hintergrund der langjährigen psychischen Störungen des Beschwerde- führers nicht übersehen werden könne. Die eingangs erwähnten Auffälligkeiten (weit- schweifiges Sprechen, teils nicht nachvollziehbare, teils merkwürdig anmutende gedank- liche Verknüpfungen) seien vor dem Hintergrund der psychischen Gesundheit zwar

- 8 - keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Störung, da sie zu unspezifisch seien, aber vor dem Hintergrund der Vergangenheit des Beschwerdefüh- rers als rote Fahne zu sehen. Der Gutachter hat darüber hinaus festgestellt, der Be- schwerdeführer habe bei der Expertise nachweislich falsche Angaben gemacht. Als Er- klärung bleibe, dass sich der Beschwerdeführer in ein (unzutreffendes) gutes Licht rü- cken möchte, um seine sichergestellten Waffen wiederzuerhalten. Der Gutachter hält fest, die im Raum stehenden Zweifel müssten, um ein positives gutachterliches Ergebnis zu erzielen (also einer Person die waffenrechtliche Eignung aus forensisch-psychologi- scher Sicht zu bestätigen), ausgeräumt werden. Er folgert schliesslich, dass die behörd- lichen Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Beschwerdeführers unter Berück- sichtigung der vorliegenden Informationen nicht ausgeräumt werden können. Es bestehe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c des WG beim Beschwerdeführer eine Selbst- oder Fremd- gefährdung (S. 38). 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Prozess zwei Unterlagen eingereicht, um das Gutachten zu widerlegen. Diese seien im waffenrechtlichen Gutachten nicht be- rücksichtigt worden. 4.4.2.1 Das Gutachten A _________ vom 14. März 2016 erwähnt vereinzelt eine mög- liche Hochbegabung, bestätigt aber gleichzeitig mehrere psychiatrische Probleme, wie namentlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) sowie eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Das Gutachten konzentriert sich auf die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfä- higkeit, was nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Gutachtens ist. Das waffenrechtli- che Gutachten hat im Übrigen die Berichte der behandelnden Psychiater zur Arbeitsfä- higkeit durchaus zur Kenntnis genommen (S. 34). 4.4.2.2 Der Verlaufsbericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 28. August 2018 postuliert, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syn- drom. Der ärztlichen Stellungnahme ist unter anderem zu entnehmen, dass beim Be- schwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung (F23.1) und ein schädli- cher Gebrauch von Cannabis (F12.1) diagnostiziert werde. 4.4.2.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Dokumente das für die vorliegende Fragestellung relevantere waffenrechtliche Gutachten widerlegen können. Zudem sind die beiden Dokumente deutlich vor der obgenannten Begutachtung verfasst worden und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber diesem Ex-

- 9 - perten kundgetan hat, er halte sich für hochbegabt (vgl. S. 170). Eine im waffenrechtli- chen Gutachten vom 6. März 2023 berücksichtigte E-Mail vom 12. Januar 2023 enthält die Ankündigung, den Bericht A _________ anzufordern (S. 37). Die Beweise enthalten zumindest keine Ausführungen, welche den aktuellen Darlegungen vom 6. März 2023, die auf einer viel fundierteren Grundlage und eigenen Testungen beruhen und sich ge- nau mit der vorliegend zu behandelnden Frage beschäftigen, widersprechen. Ferner ent- halten die Dokumente Ausführungen, die für die Beantwortung der rechtserheblichen Fragen nicht relevant sind. 4.4.3 Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, insbesondere der testpsychologi- schen Untersuchungen und der zahlreichen diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und sonstigen auffälligen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass ein sorgfältiger und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen nicht gewährleistet ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb von den gutachter- lichen Feststellungen abgewichen werden sollte. Der Beschwerdeführer zeigt dies auch mit dem Depot der neuen Unterlagen nicht auf. Die Vorinstanz hat treffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ein auffälliges und sogar aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Das von ihm selbst in Auftrag gegebene forensisch-psychologische Waffengutachten bestätigte eine Eigen- oder Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Dies trifft zu, weshalb sich der an- gefochtene Entscheid, die Rückgabe von eingezogenen Waffen, Waffenzubehör und Munition zu verweigern, als rechtmässig erweist. 5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die definitive Einziehung und Vernichtung der be- schlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG. 5.2 Die Einziehung einer Waffe erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Beschlag- nahme erfüllt sind und dass das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe (fort-) besteht. «Gefahr missbräuchlicher Verwendung» bildet gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einen bundesrechtlichen Begriff. «Eine Gefahr missbräuchlicher Waffenverwen- dung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Waffenträger in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt (FACINCANI / JENDIS, a.a.O, N. 20 zu Art. 31 WG). Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, also die Person zur Annahme veranlasst, sich selbst oder Dritte mit

- 10 - der Waffe zu gefährden. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen (FACINCANI / JENDIS, a.a.O, N. 16 zu Art. 31 WG).» Die zuständige Behörde hat eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe in der Zukunft zu treffen. Sie muss dazu eine Einzelfallbeurteilung vornehmen und insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung schenken. Sie verfügt dazu über einen weiten Ermessensspielraum. Sie kann, weil sie auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit beachten muss, einen stren- geren Massstab anlegen als in einem strafrechtlichen Kontext (Bundesgerichtsurteil 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 mit Hinweisen). 5.3 Ein Beschlagnahmungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG liegt, wie oben dargelegt, vor. Damit ist bereits insoweit die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waf- fen zu bejahen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Waf- fen an das Waffengeschäft «C _________» verkaufen wollen. Diese seien nicht interes- siert gewesen, weshalb er seinen Freund D _________ gefragt habe, ob er die Waffen haben wolle. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, ob es sich bei der genannten Drittperson um einen Waffenhändler bzw. eine zum Erwerb von Waf- fen berechtigte Person im Sinne von Art. 8 WG handelt. Eine freundschaftliche Bezie- hung wird jedoch auch in der Beschwerde bestätigt. Das Geschäft erweckt Misstrauen, weil der Gutachter allgemein ein fremdtäuscherisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt hatte (S. 16) und weil der Beschwerdeführer laut Beschwerdebegründung vorgängig versucht hatte, die Waffen seiner Ehegattin zu verschenken (S. 245). Die Ge- fahr eines Scheingeschäfts und einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Waf- fen kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Die Einziehung ist ge- eignet, der Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen vorzubeu- gen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen, wie insbesondere Schusswaffen ist beachtlich. Dies gilt gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, bei dem seit 2010 zahlreiche psychische Auffälligkeiten in Form von diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen sowie weiteren auffälligen Charaktereigen- schaften festgestellt wurden. In solchen Fällen ist von einem besonders grossen öffent- lichen Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorg- fältigen und rechtskonformen Umgang auszugehen. Insgesamt ist die definitive Einzie- hung somit verhältnis- und rechtmässig. In Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind die beschlagnahmten Gegenstände daher definitiv einzuziehen.

- 11 - 5.4 Das Kantonsgericht kann folglich zusammenfassend festhalten, dass die Beschlag- nahme der Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 31 Abs. 1 WG rechtmässig war. Dasselbe gilt für die Verweigerung der Rück- gabe und der definitiven Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegen- stände nach Art. 31 Abs. 3 WG. 6. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die- sem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den ent- sprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Partei- entschädigung. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set- zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). 6.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

- 12 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit- geteilt.

Sitten, 11. Dezember 2024